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   BGH, 22.07.2020 - 2 StR 92/20   

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https://dejure.org/2020,24989
BGH, 22.07.2020 - 2 StR 92/20 (https://dejure.org/2020,24989)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2020 - 2 StR 92/20 (https://dejure.org/2020,24989)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2020 - 2 StR 92/20 (https://dejure.org/2020,24989)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.1993 - 5 StR 539/93

    Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines Urteils bei Freispruch aus

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 2 StR 92/20
    Die minder schwere Tat der Zuhälterei nach § 181a StGB ist nicht geeignet, die genannten schweren Delikte zu einer Tat zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1993 - 5 StR 539/93, NJW 1994, 1015).
  • BGH, 24.11.2000 - 3 StR 367/00

    Vergewaltigung (Vollzug des Beischlafs); Schwerer Menschenhandel (Verhältnis zum

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 2 StR 92/20
    Dies legt weder - insoweit entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - das Vorliegen eines einheitlichen Lebenssachverhalts (dazu vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1987 - 2 StR 372/87) noch ein Überschneiden von Ausführungshandlungen (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 3 StR 367/00 mwN) noch die Annahme nahe, dass die Geschädigte den Geschlechtsverkehr erduldete, weil sie unter dem Einfluss vorangegangener Drohung oder Gewalt stand (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. März 1994 - 1 StR 103/94).
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 322/98

    Tateinheit zwischen schwerem Menschenhandel, Zuhälterei und Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 2 StR 92/20
    Ob allein dies geeignet wäre, eine - grundsätzlich mögliche (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 StR 322/98; LK-StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 177 Rn. 188; MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 aF Rn. 103 je mwN) - Tateinheit zwischen § 177 StGB und § 232 StGB zu begründen, bedarf daher keiner Entscheidung.
  • BGH, 20.11.1987 - 2 StR 372/87

    Konkurrenzen: Verklammerung zweier Vergewaltigungen

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 2 StR 92/20
    Dies legt weder - insoweit entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - das Vorliegen eines einheitlichen Lebenssachverhalts (dazu vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1987 - 2 StR 372/87) noch ein Überschneiden von Ausführungshandlungen (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 3 StR 367/00 mwN) noch die Annahme nahe, dass die Geschädigte den Geschlechtsverkehr erduldete, weil sie unter dem Einfluss vorangegangener Drohung oder Gewalt stand (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. März 1994 - 1 StR 103/94).
  • BGH, 29.03.1994 - 1 StR 103/94

    Vergewaltigung - Raub - Gewaltanwendung - Drohung - Tateinheit - Tatentschluß

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 2 StR 92/20
    Dies legt weder - insoweit entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - das Vorliegen eines einheitlichen Lebenssachverhalts (dazu vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1987 - 2 StR 372/87) noch ein Überschneiden von Ausführungshandlungen (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 3 StR 367/00 mwN) noch die Annahme nahe, dass die Geschädigte den Geschlechtsverkehr erduldete, weil sie unter dem Einfluss vorangegangener Drohung oder Gewalt stand (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. März 1994 - 1 StR 103/94).
  • BGH, 17.05.2023 - 6 StR 275/22

    Urteil zum Tod einer in der Weser versenkten 19-jährigen Frau weitgehend

    Deshalb überschneiden sich die Ausführungshandlungen der schweren Zwangsprostitution und der Vergewaltigung und stehen in Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1993 - 5 StR 539/93, NJW 1994, 1015 (zu § 181 StGB aF); Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - 3 StR 607/98, NStZ 1999, 311 (zu § 180b StGB aF); vom 22. Juli 2020 - 2 StR 92/20 (zu § 232 StGB aF)), nicht aber die später verwirklichten Sexualdelikte.
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